Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Zürcher Institut Musiktherapie“ (zim) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich. Art. 2 Zweck und Mittel Das „Zürcher Institut Musiktherapie“ (zim) bezweckt die Unterstützung und Förderung von Musiktherapie durch die Bereitstellung der geeigneten Infrastruktur sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 3 Tätigkeit Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch: Weiterbildung von MusiktherapeutInnen Forschung Öffentlichkeitsarbeit, Konzerte, Vorträge Beratungen bezüglich Berufswahl Musiktherapie Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen Bemühungen um Anerkennung des Berufes „Musiktherapie“ Supervision
Art. 4 Mitgliedschaft Art. 4.1 Der Verein besteht aus: Aktivmitgliedern: Aktivmitglieder sind MusiktherapeutInnen oder der Musiktherapie zugewandte Personen, die im Verein in aktiver Form mitarbeiten Fördermitgliedern: Fördermitglieder sind Personen oder Organisationen, welche den Verein durch die Einzahlung eines Jahresbeitrages und durch Spenden unterstützen.
Art. 4.2 Rechte der Mitglieder: Aktivmitglieder: Sie wählen unter sich den Vorstand. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder: Sie können an den Angeboten/Veranstaltungen des Instituts teilnehmen. Sie haben Einblick in Budget und Jahresrechnung. Sie werden regelmässig über die Vereinstätigkeiten informiert. Sie haben passives Wahlrecht.
Art. 4.3 Aufnahme, Austritt und Ausschluss: Aktivmitglieder: Die Aufnahme der Aktivmitglieder wird durch das vom Vorstand formulierte Aufnahmereglement geregelt. Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und dem Vorstand 3 Monate vorher mitzuteilen. Ein Ausschluss kann mit schriftlicher Begründung vom Vorstand beschlossen werden. Fördermitglieder: Die Aufnahme erfolgt mit Einzahlung des Jahresbeitrages und erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.
Art. 5 Organe Die Organe des Vereins sind: Art. 6 Die Versammlung der Aktivmitglieder (VA) Art. 6.1 Einberufung Die Versammlung der Aktivmitglieder (VA) ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder mindestens einmal jährlich einberufen
Art. 6.2 Kompetenzen Die VA hat insbesondere folgende Befugnisse: Festlegung der Richtlinien der Vereinstätigkeit Wahl des Vorstandes und des Präsidenten /der Präsidentin Statutenänderungen Beratung und Abnahme von Jahresbericht und Rechnung sowie Entlastung des Vorstandes nach Antrag der Revisoren Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Art. 6.3 Beschlüsse Die VA beschliesst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Vereinigung mit einer anderen Organisation oder die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit aller Aktivmitglieder.
Art. 7 Der Vorstand
Art. 7.1 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus vier Aktivmitgliedern (PräsidentIn, Beisitzer, AktuarIn, KassierIn), die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 7.2 Kompetenzen Der Vorstand ist zuständig für: Erarbeitung der massgeblichen Richtlinien der Vereinstätigkeit Festlegung der Ressorts im Vorstand (AktuarIn, KassierIn) Einrichtung und Kontrolle des Sekretariats Einsetzung von Arbeitsgruppen (wissenschaftlich-fachlicher Beirat) Wahl der RechnungsrevisorIn Vorlage des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets Vertretung gegenüber Behörden und zielverwandten Organisationen
Art. 7.3 Sitzungen Der Vorstand versammelt sich auf Einladung eines der vier Vorstandsmitglieder.
Art. 8 Der wissenschaftlich-fachliche Beirat Der wissenschaftlich-fachliche Beirat berät den Vorstand und kontrolliert die Tätigkeit des Instituts aus fachlicher Sicht.
Art. 9 Das Sekretariat Das Sekretariat erledigt die Administration des Instituts.
Art. 10 Die RechnungsrevisorIn Die RechnungsrevisorIn prüft jährlich einmal die Rechnung des Vereins und erstatten der Versammlung der Aktivmitglieder darüber Bericht. Sie müssen dem Verein selbst nicht angehören.
Art. 11 Finanzen Der Verein finanziert sich durch: Mitgliederbeiträge Einnahmen aus der Vereinstätigkeit Beiträge aus öffentlicher Hand freiwillige Beiträge und Schenkungen
Die Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Fördermitglieder betragen Fr. 50.- pro Kalenderjahr. Sie sind auf den 1. Februar fällig.
Art. 12 Haftung Über das Vereinsvermögen hinaus haften die Vereinsmitglieder nicht für die Verpflichtung des Vereins.
Art. 13 Auflösung des Vereins Die Vereinigung mit einer anderen Organisation oder die Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3-Mehrheit aller Aktivmitglieder. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer zielverwandten Organisation zuzuwenden.
Art.14 Statuten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. Dezember 1995 in Zürich genehmigt und am 4. März 2004 geändert.
Der Vorstand: Françoise Binet Sandra Lutz Hochreutener Fritz Hegi-Portmann Maja Rüdisüli-Voerkel Zürich, 4. März 2004 
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