Institut

Start
Home
bam

 

zim

Zürcher Institut Musiktherapie

 

 

 

Leitbild

 

LMT

 

Forschung

 

Kontakt

 

Bestellungen

 

Links

 

Veranstaltungen

:: Statuten

zurück  

 

 

 

Statuten     » Statuten herunterladen (PDF, 12kB) Acrobat Reader herunterladen

 

 

 

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Zürcher Institut Musiktherapie“ (zim) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich.

 

 

Art. 2 Zweck und Mittel
Das „Zürcher Institut Musiktherapie“ (zim) bezweckt die Unterstützung und Förderung von Musiktherapie durch die Bereitstellung der geeigneten Infrastruktur sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.

 

Art. 3 Tätigkeit
Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:

  • Weiterbildung von MusiktherapeutInnen

  • Forschung

  • Öffentlichkeitsarbeit, Konzerte, Vorträge

  • Beratungen bezüglich Berufswahl Musiktherapie

  • Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen

  • Bemühungen um Anerkennung des Berufes „Musiktherapie“

  • Supervision

 

Art. 4 Mitgliedschaft

 

Art. 4.1 Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern: Aktivmitglieder sind MusiktherapeutInnen oder der Musiktherapie zugewandte Personen, die im Verein in aktiver Form mitarbeiten

  • Fördermitgliedern: Fördermitglieder sind Personen oder Organisationen, welche den Verein durch die Einzahlung eines Jahresbeitrages und durch Spenden unterstützen.

Art. 4.2 Rechte der Mitglieder:

  • Aktivmitglieder: Sie wählen unter sich den Vorstand. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

  • Fördermitglieder: Sie können an den Angeboten/Veranstaltungen des Instituts teilnehmen. Sie haben Einblick in Budget und Jahresrechnung. Sie werden regelmässig über die Vereinstätigkeiten informiert. Sie haben passives Wahlrecht.

Art. 4.3 Aufnahme, Austritt und Ausschluss:

  • Aktivmitglieder: Die Aufnahme der Aktivmitglieder wird durch das vom Vorstand formulierte Aufnahmereglement geregelt. Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und dem Vorstand 3 Monate vorher mitzuteilen. Ein Ausschluss kann mit schriftlicher Begründung vom Vorstand beschlossen werden.

  • Fördermitglieder: Die Aufnahme erfolgt mit Einzahlung des Jahresbeitrages und erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.

 

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Versammlung der Aktivmitglieder

  • Vorstand

  • Sekretariat

  • Wissenschaftlich-fachlicher Beirat

  • RechnungsrevisorIn

 

Art. 6 Die Versammlung der Aktivmitglieder (VA)

 

Art. 6.1 Einberufung
Die Versammlung der Aktivmitglieder (VA) ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder mindestens einmal jährlich einberufen

Art. 6.2 Kompetenzen

Die VA hat insbesondere folgende Befugnisse:

  • Festlegung der Richtlinien der Vereinstätigkeit

  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten /der Präsidentin

  • Statutenänderungen

  • Beratung und Abnahme von Jahresbericht und Rechnung sowie Entlastung des Vorstandes nach Antrag der Revisoren

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Art. 6.3 Beschlüsse
Die VA beschliesst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Vereinigung mit einer anderen Organisation oder die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit aller Aktivmitglieder.

 

Art. 7 Der Vorstand

Art. 7.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus vier Aktivmitgliedern (PräsidentIn, Beisitzer, AktuarIn, KassierIn), die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 7.2 Kompetenzen

Der Vorstand ist zuständig für:

  • Erarbeitung der massgeblichen Richtlinien der Vereinstätigkeit

  • Festlegung der Ressorts im Vorstand (AktuarIn, KassierIn)

  • Einrichtung und Kontrolle des Sekretariats

  • Einsetzung von Arbeitsgruppen (wissenschaftlich-fachlicher Beirat)

  • Wahl der RechnungsrevisorIn

  • Vorlage des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets

  • Vertretung gegenüber Behörden und zielverwandten Organisationen

Art. 7.3 Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung eines der vier Vorstandsmitglieder.

 

Art. 8 Der wissenschaftlich-fachliche Beirat
Der wissenschaftlich-fachliche Beirat berät den Vorstand und kontrolliert die Tätigkeit des Instituts aus fachlicher Sicht.

 

Art. 9 Das Sekretariat
Das Sekretariat erledigt die Administration des Instituts.

 

Art. 10 Die RechnungsrevisorIn
Die RechnungsrevisorIn prüft jährlich einmal die Rechnung des Vereins und erstatten der Versammlung der Aktivmitglieder darüber Bericht. Sie müssen dem Verein selbst nicht angehören.

 

Art. 11 Finanzen

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge

  • Einnahmen aus der Vereinstätigkeit

  • Beiträge aus öffentlicher Hand

  • freiwillige Beiträge und Schenkungen

Die Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Fördermitglieder betragen Fr. 50.- pro Kalenderjahr. Sie sind auf den 1. Februar fällig.

 

Art. 12 Haftung
Über das Vereinsvermögen hinaus haften die Vereinsmitglieder nicht für die Verpflichtung des Vereins.

 

Art. 13 Auflösung des Vereins
Die Vereinigung mit einer anderen Organisation oder die Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3-Mehrheit aller Aktivmitglieder. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer zielverwandten Organisation zuzuwenden.

 

Art.14 Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. Dezember 1995 in Zürich genehmigt und am 4. März 2004 geändert.

 

Der Vorstand:

Françoise Binet
Sandra Lutz Hochreutener
Fritz Hegi-Portmann
Maja Rüdisüli-Voerkel

 

Zürich, 4. März 2004

 

 

 

Zürcher Institut Musiktherapie zim
Postfach 1857
8032 Zürich

 

Tel. 044 260 30 37

 

zim@musiktherapie-
schweiz.ch